Behandlungsfehler
Herzlich Willkommen!
Mein Name ist Anke Vorrink. Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht helfe ich Patientinnen und Patienten dabei, bei einem eingetretenen Gesundheitsschaden ihr Recht durchzusetzen.
Wir alle sind in unserem Leben früher oder später auf die Hilfe von Ärztinnen und Ärzten oder von anderem medizinischen Personal angewiesen.
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Wie bei jeder Tätigkeit, können dabei Fehler auftreten. Das ist menschlich. Wichtig ist es jedoch, für die aufgetretenen Fehler auch Verantwortung zu übernehmen.
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Solche Fehler werden allgemein unter den Begriffen Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder auch Pflegefehler zusammengefasst.
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Auf dieser Seite erfahren Sie, was eigentlich ein Behandlungsfehler ist. Welche Ansprüche Sie bei einem solchen Fehler haben und wie ein außergerichtliches und gerichtliches Verfahren aussehen kann.
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Inhaltsverzeichnis:
Bitte klicken Sie auf einen der Punkte:
Vorgehen bei einem Behandlungsfehler
Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? - Kostenlose Ersteinschätzung
Ein Verfahren bei dem ein Fehler bei einer medizinischen Maßnahme passiert ist, wird allgemein als Arzthaftungsverfahren bezeichnet, obwohl auch anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufen Fehler unterlaufen können.
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Behandlungsfehler können im Krankenhaus bei einer Operation, bei einer Behandlung durch einen (Zahn-)Arzt oder eine (Zahn-)Ärztin in der (Zahn-)Arztpraxis, aber auch bei allen anderen medizinischen Behandlungen vorkommen. Das kann zum Beispiel bei einer Behandlung durch eine Physiotherapeutin oder einen Physiotherapeuten, oder auch bei einer Behandlung in einer
Pflegeeinrichtung der Fall sein. Um die Beschreibung ein bisschen zu vereinfachen, werde ich mich in den folgenden Ausführungen auf einen ärztlichen Behandlungsfehler beschränken. Bei anderen medizinischen Fehlern stehe ich Ihnen selbstverständlich auch zur Seite.
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Bei einem Behandlungsfehler handelt es sich um einen Verstoß gegen den zum Behandlungs-Zeitpunkt geltenden medizinischen Standard. Ist durch diesen Fehler ein Gesundheitsschaden bei Ihnen eingetreten, haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Gleiches kann geltend, wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt.
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Auf diese Gesundheitsschäden bei Patientinnen und Patienten
bin ich spezialisiert.
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Wenn Sie vermuten, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wenden Sie sich gern an mich.
Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung.
Weiteres Vorgehen bei einem möglichen Behandlungsfehler
Wenn Sie nach der Ersteinschätzung mit mir zusammenarbeiten möchten, regele ich alles mit einer bei Ihnen gegebenenfalls vorhanden Rechtsschutzversicherung und fordere für Sie Ihre Patientenakte an.
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Auf Grundlage Ihrer Angaben und der Informationen aus der Patientenakte werte ich Ihren individuellen Fall umfassend aus.
Dabei gleiche ich Ihren Fall mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung ab. Meist ist schon bei diesem Schritt erkennbar, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler oder auch ein Aufklärungsfehler vorliegen könnte. Im Fokus steht dabei Ihr mögliches Recht auf
Schmerzensgeld und Schadenersatz als geschädigte Patientin oder geschädigter Patient.
Medizinisches Gutachten im Arzthaftungsrecht
Da es bei der Arzthaftung manchmal um medizinisch komplizierte Sachverhalte geht,
ist es notwendig, ein ärztliches Gutachten einzuholen. Das dient nicht nur dazu, den medizinischen Sachverhalt zu verstehen.
Sondern es dient auch dazu, den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und Ihren Gesundheitsschaden zu belegen. Ist der medizinische Sacherhalt einem anderen Fachgebiet zuzuordnen, wird für dieses Fachgebiet ein Gutachten eingeholt. Das kann zum Beispiel bei einem Pflegefehler der Fall sein.
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Da Sie als Patientin oder Patient aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
in der Regel dazu verpflichtet sind, den Fehler zu beweisen, kann ein Gutachten nicht nur Klarheit verschaffen,
sondern dient
zugleich auch als qualifizierter Parteivortrag. Damit müssen sich nachfolgende Gutachter, zum Beispiel in einem
Gerichtsprozess auseinandersetzen.
Gutachten für Patientinnen und Patienten
Es gibt außergerichtlich die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei den
Ärztekammern oder Zahnärztekammern durchzuführen oder Mithilfe der Krankenkasse den medizinischen Sachverhalt aufzuarbeiten. Diese Verfahren sind bis auf die Rechtsanwaltsgebühren kostenfrei.
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Beide Institutionen beauftragen eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und
dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
Bei diesen Gutachterinnen und Gutachtern handelt es sich ebenfalls um einen Arzt oder eine Ärztin.
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Notwendig sein kann aber auch ein Privatgutachten. Also ein Gutachten, das Sie selbst bezahlen müssen.
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Maßstab bei der Begutachtung eines
möglichen Behandlungsfehlers ist der fachliche Standard zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung.
Als Patientin oder Patient dürfen Sie bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag
den geltenden fachärztliche Standard erwarten.
Behandlungsfehler bestätigt?
Das Ergebnis dieser Begutachtung bespreche ich mit Ihnen und schätze die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens ein.
Darauf bin ich als Fachanwältin für Medizinrecht spezialisiert.
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Stellt sich nach der Begutachtung heraus, dass ein Behandlungsfehler oder gar ein grober Behandlungsfehler vorliegt,
durch den Sie geschädigt wurden, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
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Das gleiche gilt, wenn der begutachtende Arzt oder die begutachtende Ärztin einen Aufklärungsfehler feststellt,
durch den Sie geschädigt wurden.
Behandlungsfehler als Ursache für den Gesundheitsschaden
Ausschlaggebend ist im Arzthaftungsverfahren immer, ob der Verstoß der Ärztin oder des Arztes
gegen den medizinischen Standard die Ursache für die bei Ihnen eingetretene Gesundheitsschädigung ist.
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Denn nur dann, wenn es gelingt, diesen Zusammenhang zu beweisen, ist in der Regel ein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadenersatz entstanden.
Schmerzensgeld und Schadenersatz als Patientin oder Patient erhalten
Nach der von mir vorgenommenen rechtlichen Einschätzung und Beratung
werden Sie in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden,
wie es weiter gehen soll.
Außergerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs bei Behandlungsfehlern
Um keine unnötigen Kosten zu verursachen, wird von mir zunächst versucht, eine außergerichtliche Einigung
mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Ärztin zu erzielen.
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Mithilfe eines zuvor eingeholten Gutachtens kann in die Verhandlungen eingetreten werden.
In diesem außergerichtlichen Verfahren wird ihr Anspruch umfassend gesichert – nur dass
weitere Kosten für ein aufwändiges und mitunter jahrelanges Gerichtsverfahren vermieden werden können.
Gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs bei Behandlungsfehlern
Gelingt die außergerichtliche Einigung nicht, begleite ich Sie auf Ihrem Weg zu Ihrem Recht als Patientin oder Patient auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung und stelle eine kompetente Vertretung sicher.
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Durch meine jahrelange Erfahrung in Arzthaftungsverfahren, die ich deutschlandweit gesammelt habe,
stehe ich Ihnen auch dabei gern zur Seite.
Ablauf Arzthaftungsmandat
In dem folgenden Schaubild habe ich Ihnen ein Beispiel für den Ablauf eines Mandats
zu Ihrer Information dargestellt.
Schreiben Sie uns eine E-mail:
Kanzleiräume
So sieht es in der Kanzlei aus.
Hier erhalten Sie einen Eindruck davon, wie es in der Kanzlei aussieht. Die Räumlichkeiten befinden sich in der Bürogemeinschaft Lanius • Scholz • Vorrink Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, die ich mir mit meinen Kollegen Rechtsanwalt Lars Lanius und
Rechtsanwalt Marcus Scholz teile.
Der Hauptstandort befindet sich in der ehemaligen Zeche Minister Achenbach 4. Dort steht das „Colani-Ei“, also das Kunstobjekt des Designers Luigi Colani, das ein bisschen aussieht wie ein Ufo.
Empfang
Hier können Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen wenden.
Besprechungszimmer
Hier können wir Ihr Anliegen in Ruhe besprechen.
Arbeitszimmer
Hier setze ich mich für Ihr Recht ein.
Hier finden Sie uns:
Standort Dortmund
Westfalendamm 98
44141 Dortmund
Tel.: 0231 550 355-0
Termine nach Vereinbarung
Hauptstandort Lünen
Am Brambusch 24
44536 Lünen
Tel.: 0231 550355-0
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 9.00 - 13.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung